Wissen · Nachträgliche Abwicklung
Nachtragsliquidation einer GmbH
Werden nach der Löschung einer GmbH noch Vermögenswerte oder unerledigte Rechtsverhältnisse festgestellt, kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden. Ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator übernimmt die noch offenen Aufgaben.
In diesem Beitrag
Kurzantwort
Wann die gelöschte GmbH nochmals handlungsfähig werden muss
- Die Löschung beseitigt nicht automatisch übersehenes Vermögen oder offene Rechtsverhältnisse.
- Das Registergericht bestellt für den konkreten Abwicklungsbedarf einen Nachtragsliquidator.
- Grundstücke, Beteiligungen, Bankguthaben und Steuerverfahren sind typische Anwendungsfälle.
- Aufgabe und Vertretungsmacht richten sich nach dem gerichtlich bestimmten Wirkungskreis.
Antrag, Bestellung und weitere Abwicklung
Vor dem Antrag ist genau festzustellen, welcher Abwicklungsbedarf noch besteht und welche Nachweise das Registergericht benötigt.
Wann eine Nachtragsliquidation notwendig wird
Die Nachtragsliquidation einer GmbH setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht wurde, nachträglich jedoch weiterer Abwicklungsbedarf entsteht. In der Praxis geht es dabei häufig um Immobilien, im Grundbuch eingetragene Rechte, Bankkonten, Beteiligungen, offene Forderungen und, Steuererstattungen sowie sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Liquidation nicht berücksichtigt oder erst später bekannt wurden.
Antrag und Ablauf der Nachtragsliquidation
Die Nachtragsliquidation beginnt regelmäßig mit einem Antrag beim zuständigen Registergericht. Antragsberechtigt sind insbesondere frühere Liquidatoren, Gesellschafter, Gläubiger, Erwerber von Vermögenswerten oder sonstige Beteiligte mit berechtigtem Interesse. Dem Gericht ist darzulegen, weshalb trotz bereits erfolgter Löschung der GmbH weiterer Abwicklungsbedarf besteht. In der Praxis sind hierzu häufig Grundbuchauszüge, Kontounterlagen, Steuerbescheide, Verträge, Registerunterlagen oder sonstige Nachweise vorzulegen. Das Registergericht prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation vorliegen.
Bestellung eines Nachtragsliquidators
Bei positiver Beurteilung der Voraussetzungen bestellt das Registergericht einen Nachtragsliquidator, der die bereits gelöschte GmbH als Organ gegenüber Gerichten, Behörden, Banken, Vertragspartnern oder dem Grundbuchamt vertritt.
Häufig werden die früheren Liquidatoren bestellt, soweit keine Interessenkonflikte bestehen oder andere Gründe entgegenstehen. In bestimmten Fällen kommen auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige geeignete Personen in Betracht.
Zu den Aufgaben des Nachtragsliquidators gehören unter anderem die Verwertung oder Übertragung der Vermögenswerte, die Abwicklung offener Rechtsverhältnisse, die Entgegennahme von Steuerbescheiden sowie die Durchführung notwendiger Erklärungen und Rechtshandlungen.
Nachtragsliquidation wegen Grundstücken
Die Nachtragsliquidation wegen Immobilien gehört zu den häufigsten Praxisfällen nach bereits erfolgter Löschung der GmbH. In diesen Fällen zeigt sich erst später, dass die Gesellschaft noch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist oder zu ihren Gunsten weiterhin Rechte an einem Grundstück bestehen. Häufig betrifft dies Grundschulden, Sicherungshypotheken, Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen oder sonstige eingetragene Rechte.
Beispiel: Eine GmbH hat vor vielen Jahren zur Sicherung ihrer Ansprüche eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundstück wurde später weiterverkauft, ohne die Vormerkung zu löschen. Erst Jahre nach Löschung der GmbH fällt das Problem auf, weil eine Bank die Finanzierung des Grundstücks von der erstrangigen Eintragung einer Grundschuld abhängig macht. Wegen der weiterhin eingetragenen Auflassungsvormerkung ist dies jedoch nicht möglich.
Ohne Nachtragsliquidation können solche Immobilien regelmäßig weder wirksam verkauft noch übertragen oder aus dem Grundbuch gelöscht werden. In der Praxis sind deshalb häufig weitere Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, notarielle Urkunden oder die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich. Gerade bei älteren Immobilien, komplexen Eigentumsverhältnissen oder bereits verstorbenen Beteiligten entstehen dabei schnell erhebliche Verzögerungen.
Nachtragsliquidation wegen Beteiligungen
Die Nachtragsliquidation wegen Beteiligungen betrifft Fälle, in denen eine GmbH im Handelsregister gelöscht wurde, bevor sämtliche Beteiligungen an anderen Gesellschaften übertragen oder veräußert wurden. Häufig betrifft dies bereits abgeschriebene Beteiligungen an Tochtergesellschaften.
Beispiel: Eine Holding-GmbH wird liquidiert und im Handelsregister gelöscht, obwohl sie weiterhin Geschäftsanteile an einer UG (haftungsbeschränkt) hält. Jahre später soll die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt oder ebenfalls liquidiert werden. Ohne Nachtragsliquidation fehlt jedoch eine vertretungsberechtigte Person, um die bereits gelöschte Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung zu vertreten.
Gerade bei komplexen oder älteren Beteiligungsstrukturen bleiben Beteiligungen häufig über Jahre unbemerkt bestehen. Das Problem fällt in vielen Fällen erst im Rahmen späterer Umstrukturierungen, Finanzierungen, Unternehmensverkäufe oder Registeranmeldungen auf.
Nachtragsliquidation und Steuererklärungen
Die Steuererklärungen anlässlich einer Nachtragsliquidation betreffen die steuerliche Abwicklung der nachträglich festgestellten Vermögenswerte, Beteiligungen oder Rechtsverhältnisse. Sobald im Rahmen der Nachtragsliquidation weiteres Vermögen verwertet, übertragen oder ausgeschüttet wird, entstehen regelmäßig auch weitere steuerliche Pflichten der bereits gelöschten GmbH.
Beispiel: Nach Löschung einer GmbH wird festgestellt, dass die Gesellschaft weiterhin Inhaberin eines Bankguthabens oder einer Beteiligung ist. Im Rahmen der Nachtragsliquidation werden die Vermögenswerte verwertet und das hieraus entstehende Guthaben an die Gesellschafter verteilt. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer zu verarbeiten.
Gerade bei älteren Sachverhalten, fehlenden Unterlagen oder bereits beendeten steuerlichen Mandaten entsteht häufig erheblicher Abstimmungsbedarf mit dem Finanzamt. In vielen Fällen müssen Steuererklärungen, Steuerbescheide oder Schlussabrechnungen nochmals aufgearbeitet werden.
Kosten der Nachtragsliquidation
Eine pauschale Aussage zu den Gesamtkosten der Nachtragsliquidation ist regelmäßig nicht möglich. Der Aufwand hängt insbesondere davon ab, welche Vermögenswerte, Beteiligungen oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Löschung der GmbH noch abgewickelt werden müssen.
Die Kosten setzen sich aus den Gerichtskosten, den Kosten des Nachtragsliquidators und Notarkosten für die Beglaubigung notwendiger Erklärungen zusammen.
Die Gerichtskosten für die Bestellung des Nachtragsliquidators richten sich regelmäßig nach dem vom Registergericht festgesetzten Geschäftswert. Üblich ist der Ansatz eines Regelgeschäftswerts von EUR 60.000. Daraus resultieren Kosten in Höhe von rund 1.466 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt allerdings eine Herabsetzung des Geschäftswerts in Betracht.
Die zusätzlichen Kosten des Nachtragsliquidators hängen vom Zeitaufwand, der Komplexität und dem Haftungsrisiko des Verfahrens ab.
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