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Auflösungsbeschluss: Inhalt, Mehrheit, Zeitpunkt und Anmeldung
Der Auflösungsbeschluss leitet die Liquidation ein. Inhalt, Mehrheit, Auflösungszeitpunkt, Liquidatoren und Handelsregisteranmeldung müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Beschluss wirksam und vollziehbar ist.
In diesem Beitrag
- Was ist ein Auflösungsbeschluss?
- Inhalt des Auflösungsbeschlusses
- Erforderliche Mehrheit der Gesellschafter
- Form und Dokumentation des Auflösungsbeschlusses
- Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH
- Bestellung der Liquidatoren und Vertretungsregelung
- Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister
- Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf
- Fehler und Risiken beim Auflösungsbeschluss
Kurzantwort
Was der Beschluss verbindlich regeln muss
- Gesellschaftsvertrag und gesetzliche Mehrheit sind vor der Abstimmung zu prüfen.
- Der Zeitpunkt der Auflösung muss eindeutig bestimmt werden.
- Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sollten ausdrücklich festgelegt werden.
- Registeranmeldung und Gläubigeraufruf sind getrennte, aufeinanderfolgende Schritte.
Der Auflösungsbeschluss im Detail
Ein formal wirksamer Beschluss allein genügt nicht. Seine Regelungen müssen auch notariell anmeldbar und praktisch umsetzbar sein.
1. Was ist ein Auflösungsbeschluss?
Mit dem Auflösungsbeschluss entscheiden die Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die werbende Tätigkeit der Gesellschaft zu beenden und diese abzuwickeln. Der Auflösungsbeschluss ist ein gesetzlicher Auflösungsgrund nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
Die Auflösung beendet die Gesellschaft nicht sofort. Sie besteht vielmehr als Liquidationsgesellschaft fort. Ihr Zweck richtet sich nun darauf, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu erfüllen und das verbleibende Vermögen zu verteilen. Erst nach Abschluss der Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten dieselben Vorschriften wie für die GmbH.
2. Inhalt des Auflösungsbeschlusses
Der Auflösungsbeschluss muss eindeutig erkennen lassen, dass die Gesellschaft aufgelöst werden soll. Außerdem sollte er bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Auflösung wirksam wird. Fehlt eine abweichende Regelung, tritt die Auflösung grundsätzlich mit der Beschlussfassung ein.
Zweckmäßig ist es, zugleich über die Bestellung der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis zu entscheiden. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn nicht die bisherigen Geschäftsführer als gesetzliche Liquidatoren tätig werden sollen. Auch eine Befreiung von § 181 BGB kann aufgenommen werden, soweit die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
Nicht zwingend sind eine Begründung der Auflösung oder detaillierte Regelungen über die einzelnen Liquidationsmaßnahmen. Der Beschluss sollte dennoch präzise formuliert sein, damit Zeitpunkt, Liquidatoren und Vertretungsverhältnisse zweifelsfrei zum Handelsregister angemeldet werden können.
3. Erforderliche Mehrheit der Gesellschafter
Der Auflösungsbeschluss bedarf nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist jedoch vorrangig der Gesellschaftsvertrag: Er kann eine höhere oder niedrigere Mehrheit sowie zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.
Vor der Beschlussfassung ist daher stets die Satzung der Gesellschaft zu prüfen. Enthält sie Sonderrechte, Zustimmungserfordernisse oder besondere Regelungen für die Auflösung, müssen diese eingehalten werden. Bei einer Einpersonen-GmbH entscheidet der Alleingesellschafter allein und muss nach § 48 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder werden satzungsmäßige Voraussetzungen missachtet, ist der Beschluss angreifbar oder unwirksam. Die Stimmen und das Abstimmungsergebnis sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.
4. Form und Dokumentation des Auflösungsbeschlusses
Der Auflösungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Eine strengere Form kann sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Wird der Beschluss in einer Gesellschafterversammlung gefasst, gelten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften über Einberufung der Gesellschafter, Beschlussfähigkeit und die Abstimmung.
Eine Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung ist nach § 48 Abs. 2 GmbHG möglich, wenn sämtliche Gesellschafter mit dem Verfahren einverstanden sind. Der Beschluss sollte stets schriftlich dokumentiert werden. Die Niederschrift sollte Beschlussdatum, Beteiligte, vertretene Geschäftsanteile, Beschlusstext und Abstimmungsergebnis enthalten.
Die notarielle Mitwirkung wird erst für die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren zum Handelsregister benötigt.
5. Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH
Die Gesellschafter können die Auflösung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt beschließen. Enthält der Beschluss keine abweichende Bestimmung, wird die Auflösung grundsätzlich mit der Beschlussfassung wirksam. Die spätere Eintragung im Handelsregister hat bei der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss nur deklaratorische Bedeutung.
Eine rückwirkende Auflösung ist nicht möglich. Soll die Auflösung beispielsweise zum Ende eines Geschäftsjahres eintreten, muss der Beschluss spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam gefasst sein. Ein erst später gefasster Beschluss kann die gesellschaftsrechtliche Auflösung nicht nachträglich auf einen früheren Termin verlegen.
Der gewählte Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Liquidation und damit auch den Stichtag für die Liquidationseröffnungsbilanz. Er sollte deshalb mit Notar und steuerlichem Berater abgestimmt und im Beschluss eindeutig bezeichnet werden.
6. Bestellung der Liquidatoren und Vertretungsregelung
Mit der Auflösung endet grundsätzlich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Sofern Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmen, werden die bisherigen Geschäftsführer nach § 66 Abs. 1 GmbHG automatisch zu Liquidatoren.
Die Gesellschafter können stattdessen eine oder mehrere andere Personen zum Liquidator bestellen. Der Beschluss sollte deren vollständige Personalien und die Vertretungsregelung enthalten. Bei mehreren Liquidatoren ist insbesondere festzulegen, ob sie die Gesellschaft einzeln oder nur gemeinsam vertreten dürfen. Auch eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sollte ausdrücklich geregelt werden, wenn sie gewollt und rechtlich zulässig ist.
Die Bestellung durch Gesellschafterbeschluss ist von der Handelsregisteranmeldung zu unterscheiden. Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis müssen nach § 67 GmbHG gesondert zur Eintragung angemeldet werden. Grundlage: §§ 48 und 66–68 GmbHG.
7. Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister
Die Auflösung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 65 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Zugleich sind die ersten Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis nach § 67 GmbHG einzutragen. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über einen Notar; die Unterschriften der Anmeldenden müssen öffentlich beglaubigt werden.
Dem Registergericht ist insbesondere der Auflösungsbeschluss vorzulegen. Die Liquidatoren müssen außerdem versichern, dass keine gesetzlichen Bestellungshindernisse bestehen und sie über ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt wurden.
Obwohl die Auflösung bereits mit dem im Beschluss bestimmten Zeitpunkt wirksam wird, sollte die Anmeldung unverzüglich erfolgen. Bis zur Eintragung ist die eingetretene Auflösung für Geschäftspartner und Gläubiger nicht aus dem Handelsregister ersichtlich. Auf Geschäftsbriefen muss die Gesellschaft nach der Auflösung den Zusatz „i. L.“ oder „in Liquidation“ führen.
8. Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf
Die Liquidatoren müssen die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekanntmachen und zugleich die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Gesellschaftsblatt ist regelmäßig der Bundesanzeiger; der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Gesellschaftsblätter bestimmen.
Der Gläubigeraufruf ist von der Eintragung der Auflösung im Handelsregister zu unterscheiden. Die Bekanntmachung des Registergerichts ersetzt ihn nicht. Die Liquidatoren müssen den Gläubigeraufruf daher gesondert veranlassen.
Mit der Veröffentlichung der Auflösung beginnt das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG. Erst nach dessen Ablauf und nach Tilgung oder Sicherstellung der bekannten Verbindlichkeiten darf verbleibendes Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden. Ist die Bekanntmachung fehlerhaft oder unterbleibt der Gläubigeraufruf, beginnt das Sperrjahr nicht ordnungsgemäß. Dadurch verzögert sich auch die Beendigung der Liquidation, insbesondere die Vermögensverteilung und Löschung der Gesellschaft.
9. Fehler und Risiken beim Auflösungsbeschluss
Typische Fehler betreffen die erforderliche Mehrheit, die Einberufung der Gesellschafterversammlung, einen unklaren Auflösungszeitpunkt oder widersprüchliche Regelungen zur Bestellung und Vertretung der Liquidatoren.
Ein fehlerhafter Beschluss kann anfechtbar, nichtig oder jedenfalls nicht vollziehbar sein. Unklare Formulierungen führen außerdem zu Rückfragen oder Beanstandungen des Registergerichts. Besonders folgenreich ist ein verspäteter oder fehlerhafter Gläubigeraufruf, weil dadurch der Beginn des Sperrjahres hinausgeschoben wird.
Der Auflösungsbeschluss befreit die Geschäftsführung und die späteren Liquidatoren nicht von der Pflicht, eine mögliche Insolvenzantragspflicht zu prüfen. Besteht bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, darf die freiwillige Liquidation ein erforderliches Insolvenzverfahren nicht ersetzen. Fehler können deshalb nicht nur Verzögerungen und zusätzliche Kosten, sondern auch persönliche Haftungsrisiken auslösen.
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